Rz. 10

Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Abs. 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a Abs. 3 ZPO). Die Regelung lehnt sich an die Bestimmung des § 711 Satz 1 ZPO an. Anders als dort ist jedoch ein Ausspruch im Tenor des Urteils nicht nötig (Stein/Jonas/Münzberg, § 720a Rn. 9). Die Höhe der Sicherheitsleistung des Schuldners bestimmt sich in diesem Fall allein nach derjenigen des titulierten Hauptanspruchs ohne Kosten und Zinsen, die aus Gründen der Vereinfachung außer Betracht bleiben. Das gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 720a Rn. 6). Der Schuldner kann die Sicherheitsleistung auch durch eine Prozessbürgschaft erbringen (OLG München, OLGZ 1991, 75; OLG Frankfurt/Main, InVo 1997, 19). Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (BGHZ 203, 162). Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (BGH a .a. O.). Eine entsprechende Anordnung kann nach Berufungseinlegung im Eilfall auch das Berufungsgericht treffen, da es ebenfalls Prozessgericht i.  S.  v. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist (OLG Frankfurt/Main, a.  a.  O.). Leistet der Schuldner die Sicherheit, der Gläubiger aber nicht, gilt § 775 Nr. 3 mit § 776 ZPO bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Höhe der Sicherheitsleistung des Schuldners bestimmt sich allein nach der Höhe des titulierten Hauptanspruchs. Zinsen und Kosten haben außer Betracht zu bleiben. Die Abwendungsbefugnis des Schuldners ist dann ausgeschlossen, wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit durch eine gerichtliche Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO bzw. § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Maßnahmen der Sicherungsvollstreckung beschränkt ist (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 720a Rn. 11).

 

Rz. 11

Eine einstweilige Einstellung der Sicherungsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners ist unzulässig (OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1986, 359). Die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach dieser Vorschrift beseitigt lediglich die Möglichkeit der Sicherungsvollstreckung nach Abs. 1. Der Gläubiger wird nun gezwungen, die ihm nach § 709 Satz 1 ZPO oder § 712 Abs. 2 Satz 2 ZPO obliegende Sicherheit zu erbringen, um vollstrecken zu können. Erbringt er sie, kann er allerdings uneingeschränkt und nicht nur nach Abs. 1 vollstrecken. Eine Sicherheitsleistung des Schuldners ist daher sinnlos, wenn der Gläubiger die seine bereits geleistet hat. Der Gläubiger kann also mit der ihm nach der Urteilsformel obliegenden Sicherheitsleistung die Vollstreckbarkeit des Titels nach seinem Belieben herbeiführen. Hat zunächst der Schuldner Sicherheit geleistet, entfällt mit der Leistung der Gläubigersicherheit ihr Anlass und die Sicherheit des Schuldners ist nach § 109 ZPO zurückzugeben (OLG München, DGVZ 1990, 185, 196). Immer, wenn der Gläubiger sogleich vor der Zwangsvollstreckung die ihm auferlegte Sicherheit leistet, ist Abs. 3 bedeutungslos; eine Sicherheitsleistung des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist nicht mehr möglich, weil der Gläubiger uneingeschränkt vollstrecken kann. Leistet der Schuldner keine Sicherheit, kann der Gläubiger aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil ohne eigene Sicherheitsleistung vollstrecken.

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