Rz. 6

Bewegliches Vermögen des Schuldners wird auf Antrag des Gläubigers an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan nach den allgemeinen Regeln gepfändet (§§ 808, 829, 857 ZPO). Gepfändetes Geld ist zu hinterlegen (Abs. 2 i.  V.  m. § 930 Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt für den auf den pfändenden Gläubiger im Verteilungsverfahren entfallenden Erlösanteil, falls andere Gläubiger, die ihrerseits zur Verwertung des Pfandgutes berechtigt waren, dessen Versteigerung herbeigeführt haben. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 930 Abs. 3 ZPO kann ausnahmsweise der die Sicherungsvollstreckung betreibende Gläubiger die Anordnung des Vollstreckungsgerichts erwirken, dass das Pfandgut versteigert werden darf. Auch in diesem Fall ist der Erlös zu hinterlegen.

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