Rz. 4

Die Schutzanordnung setzt voraus, dass dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung entstehen würde. Nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als der nach § 710 ZPO ausreichende "schwer zu ersetzende oder schwer abzusehende Nachteil". Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch die Vollstreckung ein Schaden entsteht, der nachträglich nicht wieder gutgemacht werden kann (MünchKomm/ZPO-Götz, § 712 Rn. 3). Solche Fälle sind sehr selten, weil der Schuldner im Regelfall auf die Sicherheitsleistung des Gläubigers zurückgreifen kann (Zöller/Herget, § 712 Rn. 1). Ein solcher Nachteil kann im Einzelfall dann vorliegen, wenn es um die Herausgabe eines einmaligen Gegenstands geht oder die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners droht (LG Düsseldorf, Urteil v. 24.3.2016, 4b O 7/15 – Juris; OLG Hamm, OLGZ 1987, 89; OLG Frankfurt/Main, MDR 1985, 507; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1996, 113). Weiterhin bei nicht durch Geld ausgleichbaren immateriellen Nachteilen oder in den Fällen von § 708 Nr. 10 ZPO, bei denen ein Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht besteht (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188). Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann (BGH, NJW 2012, 1292). Ebenfalls nicht ausreichend ist es, , dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnimmt (BGH, NZM 2017, 700).

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