§ 75 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass die im Betrieb tätigen Personen nicht benachteiligt werden dürfen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass unterschiedliche Behandlungen von Personen insbesondere wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Bei diesen ausdrücklich genannten Diskriminierungsverboten handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern lediglich um Beispiele für verbotene Diskriminierungen. Die Überwachungspflicht erstreckt sich deshalb umfassend auf die Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der es verbietet, einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen willkürlich schlechter zu behandeln.

In Ergänzung zu der in § 80 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geregelten Aufgabe des Betriebsrats, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern, ist in § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die an Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Verpflichtung enthalten, darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Diese Regelung stellt ebenfalls ein Diskriminierungsverbot dar und konkretisiert den sich auch aus Satz 1 ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Überschreitung einer bestimmten Altersstufe ist im Gesetz nicht geregelt. Das bedeutet, die Überschreitung jeglicher Altersstufen darf nicht als Grund für eine Benachteiligung herangezogen werden. Gehaltserhöhungen, die Zahlung von Zulagen, Beförderungen oder Fortbildungsmaßnahmen dürfen danach nicht von einem bestimmten Alter abhängig gemacht werden.

Von wesentlicher Bedeutung ist das Ungleichbehandlungsverbot nach § 75 BetrVG im Übrigen bei der Aufstellung von Sozialplänen. So ist beispielsweise zu prüfen, ob bestimmte Stichtagsklauseln zulässig sind oder ob rentennahe Beschäftigte weniger Geld erhalten dürfen.

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