Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Naturalersatz oder nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Entschädigung steht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfalls unberührt lassen.

Wirksamkeit der Kündigung

Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres.

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