1 Abgrenzung

Die in der Praxis vornehmlich leitenden Angestellten bzw. Organmitgliedern gewährte Gewinnbeteiligung ist zu unterscheiden von der Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung.[1] Entscheidend ist nicht der Begriff, sondern die inhaltliche Ausgestaltung[2], die sich auf einen Leistungs- oder Arbeitserfolg bezieht. Regelmäßig knüpft sie am jährlichen Reingewinn nach der Handelsbilanz an.[3] § 217 AktG kann vertraglich als Berechnungsmethode vereinbart werden. Anspruchsgrundlagen für eine Gewinnbeteiligung können Einzelverträge oder Kollektivvereinbarungen sein.[4] Die Gewinnbeteiligung ist Lohnforderung und unterliegt deshalb dem Pfändungsschutz und der Lohnverjährung.

Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer vermittelten Umsatz bemisst, ist verdienter Lohn – begrifflich handelt es sich dabei eher um Provisionen, nicht um eine am gesamten Unternehmensergebnis anknüpfende Gewinnbeteiligung. Eine solche Beteiligung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden haben muss. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung.[5]

[4] Die Festlegung – "Wie" – der Grundsätze der Gewinnbeteiligung unterliegt der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG, nicht jedoch die Einführung selbst – "Ob" –.

2 Änderungen beim Beschäftigtenstatus

Ist ein Angestellter am Gewinn des Geschäftsjahrs vertraglich beteiligt, so ist der Gewinn des ganzen Geschäftsjahrs auch dann maßgebend, wenn der Angestellte im Laufe des Geschäftsjahrs ausscheidet oder eintritt. Allerdings mindert sich der Anspruch auf den Gewinnanteil im Verhältnis der Zeit seiner Beschäftigung während dieses Geschäftsjahrs zum ganzen Geschäftsjahr. Eine Zwischenbilanz braucht bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen nicht aufgestellt zu werden.

3 Widerrufsvorbehalt

Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist nur im Rahmen der "Kernbereichslehre", d. h. oberhalb tariflicher Festlegung und bis zu 25 % des Gesamtgehalts zulässig und muss in der Ausübung billigem Ermessen entsprechen. Voraussetzungen und Höhe der Gewinnbeteiligung müssen nach objektiven und sachgerechten Merkmalen bestimmt und abgestuft und den Betroffenen von vornherein erkennbar sein.[1]

Unwirksam sind Freiwilligkeitsvorbehalte, Bindungs- oder Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen, soweit die Gewinnbeteiligung regelmäßig auch für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird (Sonderzahlungen mit Mischcharakter).[2] Wirksam ist die Verknüpfung der Gewinnbeteiligung mit der Zahlung einer Dividende an die Aktionäre.[3]

4 Auskunftsanspruch

Der Arbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Er soll dadurch beurteilen können, ob und in welchem Umfang ihm ein Gewinnbeteiligungsanspruch zusteht. Der Umfang des Auskunftsrechts und des Überprüfungsrechts richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls und nach Treu und Glauben.

5 Verlustbeteiligung

Das BAG[1] hat eine Verlustbeteiligung für sittenwidrig und damit für nichtig nach § 138 BGB erklärt, wenn sie ohne angemessenen Ausgleich erfolgt. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für ein Jahr dadurch "erkauft", dass er sich im Gegenzug verpflichtete, für die während seiner Tätigkeit eintretenden Verluste einzustehen.

6 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Soll die Gewinnbeteiligung wieder aus den Arbeitsverträgen gestrichen werden bzw. sollen die Arbeitnehmer künftig auf die Gewinnbeteiligung gegen eine Einmalzahlung verzichten, unterliegt dies dem Mittbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.[1]. Die Streichung der Gewinnbeteiligung führt schließlich zu einer Änderung der geltenden Entlohnungsgrundsätze.

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