Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Erfolgsbeteiligung, die sich nach dem vom Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit vermittelten Umsatz bemißt, hat Provisionscharakter und ist verdienter Lohn.

2. Eine solche Beteiligung darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß das Arbeitsverhältnis eine bestimmte Zeit bestanden haben muß. Hierin liegt eine unzulässige Kündigungserschwerung.

 

Normenkette

HGB § 65; BGB §§ 157, 134; HGB § 87a

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 09.02.1972; Aktenzeichen 2 Sa 900/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438421

BB 1973, 1072

DB 1973, 1177

ARST 1973, 117

SAE 1974, 100

AP § 87a HGB (LT1-2), Nr 4

AR-Blattei, ES 1280 Nr 17

AR-Blattei, Provision Entsch 17

EzA § 611 BGB, Gratifikation, Prämie Nr 37

PraktArbR HGB §§ 64, 65, Nr. 71

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