Wird die Geringverdienergrenze bei Azubis nur dadurch überschritten, dass neben dem laufenden Arbeitsentgelt eine Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) gewährt wird, gilt eine besondere Regelung. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Beiträge bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen, unabhängig davon, wie hoch das laufende Arbeitsentgelt ist. Nur aus dem Anteil, welcher die Geringverdienergrenze übersteigt, sind die Beiträge jeweils vom Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gemeinsam zu tragen.

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