Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Frankfurt war das Rechtsmittel des Antragsgegners in einem Gewaltschutzverfahren, in dem sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hatten. Das erstinstanzliche Gericht hatte daraufhin durch Endurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt sei.

Gegen dieses Endurteil hat der Antragsgegner beim OLG Berufung eingelegt. Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Zwischen den Parteien war ursprünglich von der Antragstellerin wegen von ihr behaupteter gewaltsamer Übergriffe des Antragsgegners in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Anordnung nach § 1 GewSchG beantragt worden. In der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 5.2.2008 erklärte der Antragsgegner, der im Gegensatz zur Antragstellerin anwaltlich vertreten war, dass die von ihr behaupteten Vorwürfe nicht zutreffend seien, er jedoch bereit sei, sich für die Zukunft antragsgemäß ggü. der Antragstellerin zu verpflichten. Sodann schlossen die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, die ihnen vorgespielt und von ihnen genehmigt wurde. Das AG wies die Parteien sodann darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld festgesetzt werden könne und drohte ein solches i.H.v. 500,00 EUR an. Außerdem wurde der Streitwert festgesetzt.

Mit Schriftsatz seines neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 12.12.2008 erklärte der Antragsgegner die Anfechtung seiner Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs und beantragte die Fortführung des Verfahrens. Er habe sich in seinem Irrtum über die Rechtsfolgen und die Tragweite des Vergleichs befunden und sei davon ausgegangen, ohne einen Vergleich nicht geschieden werden zu können. Im Übrigen sei ihm die Möglichkeit einer Vollstreckung des Vergleichs nicht bewusst gewesen.

Die Antragstellerin erklärte daraufhin, dass sie angesichts gesundheitlicher Probleme wolle, dass das Verfahren ruhe und dass sie auf Wunsch der Gegenseite versichere, keine Rechte aus dem Vergleich geltend machen zu wollen.

Sodann beantragte der Antragsgegner gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen, dass sich die Parteien einig seien, dass die Antragstellerin keine Rechte aus dem Vergleich mehr geltend machen könne.

Das AG hat sodann aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.9.2009 durch Endurteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 5.2.2008 erledigt sei.

Gegen das Endurteil hat der Beklagte Berufung beim OLG eingelegt und um Gewährung von Prozesskostenhilfe gebeten.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel des Antragsgegners als Beschwerde für zulässig. Das AG habe bei der Entscheidung über die Anträge des Antragsgegners verkannt, das Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Familiengericht nicht den Regeln der ZPO, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterlägen. Es hätte insoweit nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entscheiden müssen. Nachdem das erstinstanzliche Gericht eine Endentscheidung über eine Familiensache nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO erlassen habe, wäre gemäß § 621e Abs. 1 ZPO die befristete Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gewesen. Der Umstand, dass das Gericht eine Entscheidung abweichend von der im Gesetz bestimmten Form als Urteil erlassen habe, dürfe nicht zu Lasten der Parteien gehen. Deshalb sei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidungsart entspreche, als auch dasjenige, das der Entscheidung entspreche, für die die Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien (BGHZ 40, 265). Es könne daher gegen das Endurteil sowohl Beschwerde als auch Berufung eingelegt werden.

Das OLG hielt die Beschwerde jedoch für offenkundig unbegründet.

Das Verfahren beim AG sei durch den Abschluss des Vergleichs vom 5.2.2008 beendet worden. Der Antragsgegner habe in nicht rechtswirksamer Weise seine Willenserklärung zum Abschluss des Vergleichs gemäß §§ 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB angefochten. Er könne sich nicht darauf berufen, ihm seien bei Abgabe seiner Erklärungen deren Rechtswirkungen nicht bekannt gewesen. Irrtümer über die Rechtsfolgen einer Willenserklärung berechtigten grundsätzlich nicht zur Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums, wenn die Rechtsfolgen der Erklärung unabhängig vom Willen des Einzelnen einträten. Fehlvorstellungen des Betroffenen seien insoweit reiner Motivirrtum und grundsätzlich unbeachtlich.

Der Antragsgegner habe sich zu der vergleichsweise getroffenen Regelung freiwillig bereit erklärt. Die protokollierte Vereinbarung sei auch für Laien klar verständlich formuliert, wobei der Antragsgegner im Gegensatz zur Antragstellerin sogar anwaltlich vertreten gewesen sei.

Die Beschwerde habe auch insoweit keinen Erfolg, als der Antragsgegner beantrage, gemäß § 278 Abs. 6 festzustellen, er habe sich mit der Antragstellerin eingehend geeinigt, dass diese keine Rechte mehr aus dem Vergleich geltend mache.

Nach vergleich...

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