Leitsatz

  1. Gesonderte Kostenverteilung nach Gemeinschaftsordnung (hier: Balkonsanierung)
  2. Errechenbarkeit der Einzelbelastung nach einem Sonderumlagebeschluss mit benanntem Verteilerschlüssel
 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Ist in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ganz generell geregelt, dass "die über einen Balkon verfügenden Eigentümer die Kosten und Lasten der ihnen jeweils zugeordneten Balkone zu tragen haben", so sind Eigentümer ohne Balkon nicht mit Sanierungskosten an Balkonen zu belasten. Eine irgendwie geartete Kostentrennung ist insoweit nicht vorzunehmen, ebenso in Auslegung dieser Klausel auch keine Kosteneingrenzung. Der Klausel liegt ersichtlich die Idee zu Grunde, dass derjenige, der ausschließlich die Vorteile eines Gebäudeteils genießt, auch für die durch diesen verursachten Nachteile aufzukommen hat. Der Nachteil eines Balkons besteht aber gerade darin, dass er als Wind und Wetter besonders ausgesetztes, weil offenes Bauteil Feuchtigkeitsschäden "anzieht", die sich bauartbedingt in anschließenden Gebäudeteilen fortsetzen. Da die vorliegende Rechtsfrage allein die Auslegung einer Teilungserklärung betrifft, war auch keine Vorlage zum BGH geboten.
  2. Auch wenn Streit über den Kostenverteilungsschlüssel besteht, genügt es, wenn in einem Sonderumlagenbeschluss ein bestimmter Verteilerschlüssel genannt ist (hier: "je Miteigentumsanteil") und die Einzelbelastung leicht errechenbar ist (vgl. auch BayObLG v. 11.3.1998, 2Z BR 7/98, ZMR 1998, 445 und v. 23.4.1998, 2Z BR 162/97, NZM 1998, 918 sowie KG Berlin v. 21.8.2002, 24 W 366/01, ZMR 2002, 971 und BayOblG v. 20.11.2002, 2Z BR 144/01, ZMR 2003, 365). Vorliegend konnte der einzelne Eigentümer den auf ihn entfallenden Betrag durch simple Multiplikation mit der Anzahl seiner Wohnungseigentumsanteile errechnen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.05.2006, 3 W 9/06OLG Braunschweig v. 29.5.2006, 3 W 9/06, ZMR 10/2006, 787

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