Leitsatz

Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Bei der Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrages ist der Mieter auf sein Vorkaufsrecht hinzuweisen, das er innerhalb von 2 Monaten ausüben kann (§ 570 b BGB).

In einem durch 3 Instanzen geführten Rechtsstreit ging es u. a. um die Frage, ob die Ausübung dieses Vorkaufsrechts durch den Mieter, um wirksam zu sein, der notariellen Beurkundung bedarf, wie sie für Grundstücksveräußerungen generell vorgeschrieben ist (§ 313 BGB). Landgericht und Oberlandesgericht hatten diese Frage verneint und die vom Mieter abgegebene schriftliche Erklärung genügen lassen. Diese Rechtsansicht wurde vom BGH bestätigt und zwar mit Hinweis auf § 505 Abs. 1 BGB, wonach die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form unterliegt. Zwar gelte diese Vorschrift unmittelbar nur für das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht, sie sei aber auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nach § 570 b BGB entsprechend anwendbar.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.06.2000, VIII ZR 268/99

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