Der Mieter ist gemäß § 577 BGB zum Vorkauf berechtigt, wenn an ihn vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft werden. Lediglich dann, wenn der Vermieter die Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder an einen Familienangehörigen verkauft, besteht kein Vorkaufsrecht des Mieters. Der Mieter ist auf sein Vorkaufsrecht hinzuweisen und hat Anspruch auf Kenntnisnahme des Verkaufsvertragsinhalts. Insoweit ist nach § 577 Abs. 2 BGB die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt gem. § 577 Abs. 3 BGB durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

 
Achtung

Kein Ausschluss des gesetzlichen Vorkaufsrechts

Dieses Vorkaufsrecht kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden und geht auf denjenigen über, der nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis fortsetzt.

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