§§ 1 - 2 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
2. |
Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau nach § 4 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten
sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung; |
4. |
Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln; |
5. |
verantwortliche Person: eine Person, die in einer Betriebsstätte oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 verantwortlich ist; |
§ 3 Kapitel 2 Verschreibung und Abgabe
§ 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
(1) 1Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. 2Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. 3Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend.
(2) 1Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. 2§ 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen von klinischen Prüfungen im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. 2Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.
§§ 4 - 16 Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel
§§ 4 - 11 Abschnitt 1 Erlaubnis
§ 4 Erlaubnispflicht
(1) Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
(2) Eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu wissenschaftlichen oder nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
§ 5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 4 bedarf nicht, wer
1. |
im Rahmen des Betriebs einer Apotheke
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