§ 1 Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter der Freien Hansestadt Bremen einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherrn abgeordneten Beamten und Richter. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird.

 

(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

 

1.

Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld § 23),

 

2.

Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung (§ 24 Abs. 1),

 

3.

Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 24 Abs. 2), und

 

4.

Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 24 Abs. 3).

§§ 2 - 22 Abschnitt II Reisekostenvergütung

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

[1] Anzuwenden ab 17.04.2003.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

 

(1) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.

 

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

 

(3) 1Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 bleiben unberührt.

 

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

 

(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 19 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

 

(6) 1Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. 2Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- und Fortbildungsreise im Sinne des § 24 Abs. 2 BremRKG erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.

[1] Anzuwenden ab 17.04.2003.

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst

 

1.

Fahrkostenerstattung (§ 5),

 

2.

Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

 

3.

Tagegeld (§ 9),

 

4.

Erstattung der Übernachtungskosten (§ 10),

 

5.

Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11),

 

6.

Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

 

7.

Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 13),

 

8.

Aufwandsvergütung (§ 17),

 

9.

Pauschvergütung (§ 18),

 

10.

Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 19).

[1] Anzuwenden ab 01.01.2003.

§ 5 Fahrkostenerstattung

 

(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse erstattet. 2Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen; Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann. 3Wird die Dienstreise oder der Dienstgang an der...

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