§§ 1 - 4 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2)[1] Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf
1. |
35 Prozent spätestens bis zum Jahr 2020, |
2. |
50 Prozent spätestens bis zum Jahr 2030, |
3. |
65 Prozent spätestens bis zum Jahr 2040 und |
4. |
80 Prozent spätestens bis zum Jahr 2050 |
und diese Strommengen in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.
Bis 31.12.2011:
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
(3)[2] Das Ziel nach Absatz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
Bis 31.12.2011:
2. |
die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und |
3. |
[2]den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen Stroms, für den eine Vergütung oder eine Prämie gezahlt worden ist. |
Bis 31.12.2011:
3. |
den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms. |
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. |
"Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, |
2c. |
[3]"Biomethan" Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, |
2d. |
[4]"Elektrizitätsversorgungsunternehmen" jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert, |
4. |
"Generator" jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt, |
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