(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen

 

1.

den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 10 Abs. 2 des Lotteriestaatsvertrages von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt,

 

2.

dem nach § 12 Abs. 2 des Lotteriestaatsvertrages bestellten Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände, den Spielertrag, die erforderlichen Auskünfte oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal ganz oder teilweise vorenthält oder entzieht,

 

3.

die Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

 

4.

einer Bestimmung der Erlaubnis zuwider handelt oder

 

5.

gewerbsmäßig ein Los oder einen Losabschnitt einer im Freistaat Sachsen nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie oder Ausspielung veräußert, zur Veräußerung bereithält oder zum Erwerb anbietet.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.

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