(1) 1Die zuständige Behörde hat im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, die hierauf gestützten Anordnungen und die mit der Erteilung einer Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden und dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.

2Sie kann die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere

  • die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen,
  • jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §§ 6 bis 10 erforderlich sind,
  • weitere Anforderungen an die Durchführung der Lotterie, insbesondere an die Überwachung der Gewinnermittlung und an die technische Ausstattung stellen.

3Sie kann verlangen, dass der Spielbetrieb auf Kosten des Veranstalters durch einen von ihr oder dem Veranstalter zu beauftragenden Sachverständigen geprüft wird.

 

(2) Die zuständige Behörde kann einen Treuhänder bestellen, wenn

  • die Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt wird,
  • die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird oder
  • Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die geordnete Durchführung einer Veranstaltung oder die festgelegte Verwendung des Reinertrages gefährdet ist.
 

(3) 1Der Treuhänder unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. 2Er hat insbesondere für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages zu sorgen. 3Er ist berechtigt, den Spielertrag und die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände in Besitz zu nehmen sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 4Der Veranstalter verliert mit der Bestellung des Treuhänders die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. 5Er hat dem Treuhänder die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen und Personal zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Der Veranstalter hat der Behörde die Kosten zu erstatten, die ihr durch die Inanspruchnahme des Treuhänders entstehen; die Kosten werden von der Behörde festgesetzt.

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