(1) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer im Auftrag der Spielinteressenten

  • einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
  • Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt,

sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

 

(2) 1Für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers gelten unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen folgende Anforderungen:

  • 2Art und Umfang der Werbemaßnahmen für die Beteiligung an den vermittelten Spielen oder Spielgemeinschaften müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu § 1 stehen. Sie dürfen nicht irreführend sein und insbesondere nicht darauf abzielen, unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorzurufen.
  • 3Die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Vermittlung von Spielaufträgen Minderjähriger ist unzulässig.
  • 4Der gewerbliche Spielvermittler hat mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Er hat die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.
  • 5Gewerbliche Spielvermittler und von ihnen oder den Spielinteressenten im Sinne von Absatz 1 beauftragte Dritte sind verpflichtet, bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen zu legen.
  • 6Gewerbliche Spielvermittler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Vertragsabschluss ein zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigter Treuhänder mit der Verwahrung der Spielquittungen und der Geltendmachung des Gewinnanspruches gegenüber dem Veranstalter beauftragt wird. Dem Spielteilnehmer ist bei Vertragsabschluss ein Einsichtsrecht an den Spielquittungen, die in seinem Auftrag vermittelt worden sind, einzuräumen.
 

(3) 1Die zuständige Behörde überwacht im öffentlichen Interesse die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen. 2Sie kann hierzu die erforderlichen Maßnahmen entsprechend § 12 Absatz 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte und die Vorlage geeigneter Unterlagen verlangen. 3Ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Spielvermittlers, so ist die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde zu unterrichten.

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