(1) Die Anmeldung muss enthalten:
1. |
einen Antrag auf Eintragung (§ 4), |
2. |
Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4), |
3. |
die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und |
4. |
die Angabe der Erzeugnisse (§ 8). |
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
1. |
eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9), |
2. |
einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, |
3. |
die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8), |
4. |
die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6), |
5. |
Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5), |
6. |
eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10). |
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