(1) Die Anmeldung muss enthalten:

 

1.

einen Antrag auf Eintragung (§ 4),

 

2.

Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4),

 

3.

die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 7) und

 

4.

die Angabe der Erzeugnisse (§ 8).

 

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

 

1.

eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 9),

 

2.

einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes,

 

3.

die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 8),

 

4.

die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6),

 

5.

Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5),

 

6.

eine Erklärung über die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität (§ 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge