(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:

 

1.

das Aktenzeichen der Anmeldung,

 

2.

[1]die Wiedergabe des Geschmacksmusters,

 

3.[2] [Bis 31.12.2012: 2.]

der Name und der Wohnsitz[3] [Bis 31.12.2012: Wohnort] oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),

 

4.[4] [Bis 31.12.2012: 3.]

die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,

 

5.[5] [Bis 31.12.2012: 4.]

der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

 

6.[6] [Bis 31.12.2012: 5.]

der Tag der Eintragung,

 

7.[7] [Bis 31.12.2012: 6.]

die Erzeugnisse (§ 8) und

 

8.[8] [Bis 31.12.2012: 7.]

die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.

 

(2)[9] Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:

 

1.

der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),

 

2.

der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),

 

3.

der Name und der Wohnsitz[10] [Bis 31.12.2012: Wohnort] des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),

 

4.

ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. 2Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),

 

5.

die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),

6.[11]

 

6.

ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),

 

6.[12] [Bis 31.12.2012: 7.] 7.

[13]die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),

Bis 31.10.2008:

7.

die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), deren Veröffentlichung beantragt worden ist,

 

7.[14] [Bis 31.12.2012: 8.]

der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),

 

8.[15] [Bis 31.12.2012: 9.]

ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

 

9.[16] [Bis 31.12.2012: 10.]

Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,

 

10.[17] [Bis 31.12.2012: 11.]

der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,

 

11.[18] [Bis 31.12.2012: 12.]

die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,

 

12.[19] [Bis 31.12.2012: 13.]

dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),

 

13.[20] [Bis 31.12.2012: 14.]

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und

 

14.[21] [Bis 31.12.2012: 15.]

ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).

Bis 31.12.2004:

(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:

1.

der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),

2.

der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),

3.

ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. 2Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),

4.

die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),

5.

ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),

6.

die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), deren Veröffentlichung beantragt worden ist,

7.

der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),

8.

ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),

9.

Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,

10.

der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,

11.

die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,

13.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und

14.

ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).

 

(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.

 

(4)[22] 1Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so...

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