(1) 1Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. 2Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. 3Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. 4Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. 5Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten.

 

(2) 1Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. 2Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. 3Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. 4Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.

 

(3) 1Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. 2Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. 3Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. 4Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein.

 

(4) 1Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. 2Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. 3Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. 4Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. 5Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. 6Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. 7Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. 8Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen.

 

(5) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus einem sich wiederholenden Flächenmuster besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Muster und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Muster zeigen.

 

(6) Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

[1] § 6 geändert durch Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15.10.2008. Anzuwenden ab 01.11.2008.

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