Zusammenfassung

 
Überblick

"Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft" lautet ein weitverbreitetes Sprichwort. Im Arbeitsverhältnis können Geschenke und Zuwendungen indes Anlass zum Streit bieten. Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern freiwillig Aufmerksamkeiten, orientieren sie sich dazu in der Praxis regelmäßig an den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und Freigrenzen.[1] Im Arbeitsverhältnis ist insofern insbesondere die rechtliche Einordnung dieser Zuwendungen relevant sowie die Frage, ob die Arbeitnehmer diese – freiwilligen – Leistungen beanspruchen können.

Sind hingegen Dritte an den Zuwendungen beteiligt, ergeben sich komplexe und Compliance-relevante Fragen. Häufiger als Arbeitgebern lieb sein kann, steht hiernach der Vorwurf von Schmiergeld und Korruption im Raum. Arbeitgeber und HR-Verantwortliche sollten daher den rechtlichen Regelungsrahmen kennen und klare sowie deutliche Compliance-Regelungen in die Arbeitsverhältnisse implementieren. Dieser Beitrag soll den rechtlichen Regelungsrahmen sowie die Berührungspunkte von Compliance- mit dem Arbeitsrecht aufzeigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
[1]

Zur steuerlichen Bewertung von Geschenken und Zuwendungen im Arbeitsverhältnis vgl. interaktive Grafik.

1 Rechtliche Einordnung von Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer

Abzugrenzen sind Geschenke und Zuwendungen des Arbeitgebers als freiwillige Leistungen von den sogenannten Sondervergütungen. Arbeitgeber gewähren Sondervergütungen aus unterschiedlichsten Anlässen.

 
Hinweis

Sondervergütungen

Unter Sondervergütungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aus einem spezifischen Anlass bzw. an einem spezifischen Termin zusätzlich zu dem laufenden Arbeitsentgelt erbringt. Diese Leistungen sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Sie umfassen beispielsweise ein 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen, zusätzliches Urlaubsgeld sowie Jahres-, Erfolgs- und Treueprämien. Sondervergütungen sind regelmäßig nicht als Schenkungen i. S. v. § 516 BGB zu qualifizieren. Grundsätzlich sind sie Entgeltbestandteil; der Arbeitgeber leistet sie als Teil seiner Hauptleistungspflicht. Als Schenkung lassen sich Sondervergütungen lediglich selten einordnen. Dies ist etwa der Fall, wenn mit dem Leistungszweck kein Bezug zum Arbeitsverhältnis verbunden ist (z. B. Blumenstrauß zum Geburtstag). Da sich Arbeitgeber bei solchen Sachgeschenken regelmäßig an den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und Freigrenzen orientieren, handelt es sich regelmäßig um geringwertige Zuwendungen – die in der arbeitsrechtlichen Praxis entsprechend regelmäßig weniger streitbefangen sind.[1]

[1] Vgl. aber unten die Erläuterung der Entscheidung des LAG Köln, Urteil v. 26.3.2014, 11 Sa 845/13, hier wandte der Arbeitgeber ein recht hochwertiges Sachgeschenk zu, was dem Arbeitnehmer offenbar hinreichenden Anlass zur Klage bot.

1.1 Erscheinungsformen von Zuwendungen im Arbeitsverhältnis

Abgesehen von den unter Ziff. 2 skizzierten Sondervergütungen gewähren Arbeitgeber mitunter recht vielfältige Zuwendungen auf – zunächst – freiwilliger Basis. Dazu zählen beispielsweise folgende Zuwendungen:

  • Übernahme von Umzugskosten,
  • Fahrtkostenzuschüsse,
  • Betriebsfeiern, einschließlich Bewirtung,
  • Sachgeschenke anlässlich von Geburtstagen oder Jubiläen,
  • verbilligtes Kantinenessen,
  • Warengutscheine,
  • Punkte bzw. Meilen aus Bonusprogrammen,
  • Personalrabatte,
  • Privatnutzung von dienstlich überlassenen Mobiltelefonen, Laptops, iPads etc.,
  • Bereitstellung kostenloser Parkplätze u. v. m.

1.1.1 Bonusprogramme

Bonusprogramme für Kunden von Unternehmen nehmen seit Jahren kontinuierlich zu. Bekannt sind insbesondere die Meilenprogramme von Fluggesellschaften und Hotelketten. Mitunter können Bonusmeilen einen signifikanten finanziellen Wert vermitteln. Entstehen die Bonusmeilen für betrieblich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Ausgaben (z. B. Flug- oder Hotelkosten), stehen diese Bonusmeilen ausschließlich dem Arbeitgeber zu.[1] Der Arbeitnehmer ist entsprechend § 667 Alt. 2 BGB dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die aus einem Bonusprogramm erworbenen Vorteile herauszugeben. Auch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu auffordern, die betrieblich erlangten Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen (z. B. für die nächste Dienstreise).

1.1.2 Personalrabatte

Personalrabatte (auch "Personaleinkauf" genannt) vermitteln Arbeitnehmern das Recht, Produkte des Arbeitgebers mit einem Preisnachlass zu kaufen. Personalrabatte sind eine Form des Arbeitsentgelts im weiteren Sinne, obwohl der Arbeitgeber sie nicht unmittelbar für geleistete Arbeit gewährt.[1]

In der Automobilbranche sind Preisnachlässe zum Kauf von Autos des Arbeitgebers weit verbreitet. Häufig sehen die Klauseln dazu vor, dass der Preisnachlass entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 BGB erfordert dazu, dass die Voraussetzungen für den Fortfall des Preisnachlasses klar und verständlich sind und die Höhe der Nachzahlung unmissverständlich angegeben wird.[2] Im Übrigen kann...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge