Zu den Rechtsfolgen von Korruptionsfällen im Arbeitsverhältnis gilt Folgendes:

2.3.1 Kündigung

Nimmt ein Arbeitnehmer Schmiergelder oder vergleichbaren Vorteile an bzw. fordert er solche Vorteile, verletzt er die arbeitsvertraglichen Pflichten in grober Weise. In der Regel erweist er sich hiernach als unredlich und zerstört dadurch das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung.[1] Entsprechend liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB "an sich" vor, wenn der Arbeitnehmer Kundenmitarbeitern unerlaubt Vorteile zuwendet.[2] Der Verdacht einer Schmiergeldannahme kann eine (Verdachts-)Kündigung tragen.[3] In weniger schwerwiegenden Fällen (z. B. fahrlässige Unkenntnis des Mitarbeiters) kann es auch angezeigt sein, mildere arbeitsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen und das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zu kündigen oder den Arbeitnehmer lediglich abzumahnen.

2.3.2 Herausgabepflicht

Empfängt der Arbeitnehmer Schmiergelder, hat er diese an den Arbeitgeber herauszugeben.[1]

[1] BAG, Urteil v. 14.7.1961, 1 AZR 288/60.

2.3.3 Erstattung von Ermittlungskosten

Insbesondere in Korruptionsfällen verursacht es für den Arbeitgeber einen erheblichen Aufwand, eine Internal Investigation (interne Ermittlung) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, um den Sachverhalt zu den Verdachtsmomenten hinreichend aufzuklären. Häufig mandatieren Arbeitgeber dazu auch spezialisierte Anwaltskanzleien. In diesem Fall können sie erwägen, die Ermittlungskosten von dem überführten Arbeitnehmer ersetzt zu verlangen. Das BAG stellte mit Urteil vom 29.4.2021 erstmals Grundsätze für die Erstattung von Anwaltskosten zur Durchführung einer internen Ermittlung auf.

Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht, gehören zu dem zu ersetzenden Schaden auch die Aufwendungen, die zur Abwendung drohender Nachteile notwendig waren. Lässt hiernach ein Arbeitgeber aufgrund entsprechender Verdachtsmomente interne Ermittlungen durch eine Anwaltskanzlei durchführen, kann er von dem Arbeitnehmer die durch das Tätigwerden einer Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen.[1] Erforderlich ist dazu, dass er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Die danach erstattungsfähigen Aufwendungen umfassen insbesondere auch erforderliche Anwaltskosten zur Durchführung der internen Ermittlung; nicht umfasst sind hingegen Anwaltskosten, die zur rechtlichen Beratung angefallen sind.[2]

Kürzlich hat das LAG Köln die Entscheidung des BAG vom 29.4.2021 präzisiert. Die Parteien stritten um Auskunfts-, Herausgabe- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Schmiergeldzahlungen durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber verlangte klageweise u. a., dass der Arbeitnehmer die Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers erstattet, die zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche angefallen waren. Das LAG Köln entschied, dass der Arbeitgeber insoweit keine Kostenerstattung beanspruchen könne; es gelte die Regelung nach § 12a ArbGG, wonach jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Erstattungsfähig seien – nach der Entscheidung des BAG – lediglich solche Rechtsanwaltskosten, die zur Vorbereitung einer Kündigung angefallen sind, hingegen nicht solche Kosten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.[3]

[2] In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall konnte der Arbeitgeber die Ermittlungskosten im Ergebnis nicht ersetzt verlangen. Denn er hat nicht dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen die Kanzlei wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer ausgeführt hat.

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