2.2.1 Treue- und Rücksichtnahmepflichten

Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Zu den daraus resultierenden Pflichten der Arbeitsvertragsparteien gehört die Schadensabwendungspflicht. Danach ist der Arbeitnehmer gehalten, drohende Schäden vom Arbeitgeber abzuwenden bzw. zu beseitigen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Es ist dazu auch zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer zur Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet sind. Als Ausprägung der arbeitsvertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB folgt daher ein Korruptionsverbot im Arbeitsverhältnis.[1] Das hieraus resultierende Schmiergeldverbot ist umfassender als die relevanten strafrechtlichen Regelungen. Hiernach dürfen sich Arbeitnehmer auch ohne gesonderte Regelung zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen keine geldwerten Vorteile von Dritten gewähren lassen, die ihr geschäftliches Verhalten beeinflussen oder ihre Tätigkeiten belohnen sollen.[2] Ebenso ist es ihnen untersagt, Dritten entsprechende Vorteile zu gewähren. Der Arbeitnehmer verletzt diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten bereits dann, wenn der gewährte Vorteil geeignet ist, das Verhalten des Arbeitnehmers zugunsten eines Dritten bzw. zum Nachteil seines Arbeitgebers beeinflussen zu können.[3] Es kommt danach nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dadurch tatsächlich geschädigt hat oder sich tatsächlich von einem gewährten Vorteil beeinflussen ließ. Hinreichend ist die dadurch begründete Gefahr, der Arbeitnehmer nehme nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahr.

Nach einer Entscheidung des BAG verstößt ein Arbeitnehmer hingegen dann nicht gegen das Schmiergeldverbot, wenn ihm ein Dritter eine Zuwendung für die Vornahme einer Handlung gewährt hat, die nicht zu seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten zählt.[4]

[1] Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen, 6. Aufl. 2021, § 626 BGB, Rz. 259a.
[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.10.1991, 6 Sa 350/91.
[4] BAG, Urteil v. 24.9.1987, 2 AZR 26/87 zur Entgegennahme einer sog. Vermittlungsprovision zur Empfehlung eines Bewerbers an einen Arbeitnehmer, der nicht für Personalfragen zuständig ist.

2.2.2 Öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst ist es den Beschäftigten nach § 3 Abs. 2 TVöD bzw. § 3 Abs. 3 TV-L untersagt, von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit anzunehmen, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt zu.

2.2.3 Sonderregelung für in einem Heim Beschäftigte

Eine Sonderregelung sieht § 14 Abs. 5 HeimG vor. Hiernach ist es den in einem Heim Beschäftigten untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen, es sei denn, es sind geringwertige Aufmerksamkeiten.[1] Die Regelung nach § 14 HeimG ist Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Das heißt, dass entsprechende Rechtsgeschäfte (z. B. Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen) nichtig sind.[2]

[1] Die Regelung soll verhindern, dass die Hilf- oder Arglosigkeit alter und pflegebedürftiger Menschen in finanzieller Hinsicht ausgenutzt wird. Außerdem ist bezweckt, den Heimfrieden zu schützen; finanzielle Zusatzleistungen sollen keine unterschiedliche Behandlung der Heimbewohner bewirken. Zudem schützt die Regelung die Testierfreiheit der Heimbewohner; vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 3.7.1998, 1 BvR 434/98.

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