Nach Einkommensteuerrecht muss ein entgeltlich erworbener Geschäftswert in der Steuerbilanz mit seinen Anschaffungskosten aktiviert werden.[1], [2] Für einen selbst geschaffenen Geschäftswert besteht dagegen – wie im Handelsrecht – ein Aktivierungsverbot.[3]

Ob mit dem Kauf eines Unternehmens auch ein Geschäftswert erworben wurde und demgemäß ein entsprechender Betrag in der Steuerbilanz zu aktivieren ist, lässt sich dem Kaufvertrag häufig nicht entnehmen. Hierzu ist vielmehr der für das ganze Unternehmen gezahlte Betrag auf die erworbenen einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Immaterielle – nicht Teil des Geschäftswerts darstellende – Einzelwirtschaftsgüter sind vom Geschäfts-(Praxis-)wert abzugrenzen; sie müssen gesondert aktiviert werden.

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