Leitsatz

Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Nebenkosten ab, so kann der Mieter bei beendetem Gewerberaummietverhältnis die Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen verlangen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen wird fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen und das Mietverhältnis beendet ist. Die Entstehung und die Durchsetzbarkeit des Rückzahungsanspruchs sind nicht davon abhängig, dass noch ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung besteht.

 

Fakten:

Die Parteien eines inzwischen beendeten Gewerbemietraumvertrags streiten über die Frage, ob der Mieter einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen hat. Das Gericht gibt dem Mieter recht. Der Wohnraummieter kann nach der Rechtsprechung des BGH bei beendetem Mietverhältnis die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen insgesamt verlangen, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung nicht innerhalb der Frist von längstens einem Jahr nachkommt. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten wird ebenso wie der Anspruch des Mieters auf Erstattung etwaiger Überzahlungen mit der Erteilung der Abrechnung fällig. Das gilt aber nicht, wenn der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist über die Betriebskosten abgerechnet hat. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums. Andernfalls könnte der Vermieter die Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszögern.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 22.3.2010 – 8 U 142/09

Fazit:

Ob auch der gewerbliche Mieter bei einem beendeten Mietverhätlnis die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen kann, wenn der Vermieter seit Beginn des Mietverhältnisses keine Nebenkostenabrechnungen erteilt hat, ist umstritten. Das Kammergericht entscheidet - wie auch das OLG Düsseldorf - dass die BGH-Rechtsprechung auch für das gewerbliche Mietrecht gelten soll. Danach gilt: In einem laufenden Mietverhältnis ist der Mieter berechtigt, die weiterlaufenden Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu verweigern.

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