Das Kündigungsschutzgesetz findet auf einen Geschäftsführerdienstvertrag keine Anwendung, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.[1] Dies wird durch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestätigt, welche im Wege einer negativen Fiktion die Unanwendbarkeit der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes für Organvertreter einer juristischen Person anordnet – und zwar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall.[2] Der allgemeine Kündigungsschutz gilt daher nach einhelliger Auffassung für die Organvertreter einer juristischen Person selbst dann nicht, wenn ihr Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.[3]

Der allgemeine Kündigungsschutz greift bei einem Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht ein, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer noch bestanden hat.[4]

Je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall kann sich der Geschäftsführer aber gegebenenfalls auf Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB berufen. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen nur die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis, nicht aber die organschaftliche Stellung über.[5] Beide Rechtsverhältnisse (Anstellungsverhältnis und Organstellung) werden grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften beendet.

In der Praxis sollte daher besonderer Wert darauf gelegt werden, Dienstverträge mit dem Geschäftsführer zu schließen und in diesem Zusammenhang eventuell schon vorher bestehende Arbeitsverträge aufzuheben. Anderenfalls kann es zu einem unerwünschten Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses und Eingreifen von Kündigungsschutzvorschriften kommen.

 
Wichtig

Vertraglich vereinbarter Kündigungsschutz

Die rechtliche Einstufung des Geschäftsführeranstellungsvertrags als freier Dienstvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien in Ausübung ihrer privatautonomen Gestaltungsfreiheit die entsprechende Geltung arbeitsrechtlicher Normen vereinbaren und so deren Regelungsgehalt zum Vertragsinhalt machen.[6] Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann daher vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zugunsten des Organmitglieds gelten sollen.[7] Die Frage, in welchem Umfang und mit welchen inhaltlichen Modifikationen die jeweiligen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes angewandt werden sollen, ist in diesen Fällen vorrangig durch Auslegung der Vereinbarung zu beantworten.

Vereinbaren die Parteien nach der Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, wird die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer regelmäßig auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen sein. Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb regelmäßig in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündigungsschutz. Soll die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt bleiben, ist ein entsprechender Parteiwille nur dann beachtlich, wenn er in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.[8]

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