§§ 1 - 10a Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Geschäftsanweisung
1Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichtsvollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat.
2Diese Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. 3Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Gerichtsvollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen.
4Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers.
§ 2 Ausschließung von der dienstlichen Tätigkeit
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
2. |
in Strafsachen:
|
§ 3 Amtshandlungen gegen Exterritoriale und die ihnen gleichgestellten Personen sowie gegen NATO-Angehörige
1. |
1Aufträge zur Vornahme von Amtshandlungen
legt der Gerichtsvollzieher unerledigt seiner vorgesetzten Dienststelle vor und wartet deren Weisung ab. 2Er benachrichtigt hiervon den Auftraggeber. |
2. |
Hat der Gerichtsvollzieher Amtshandlungen gegen NATO-Angehörige innerhalb der Anlage einer Truppe durchzuführen, so muss er die besonderen Bestimmungen der Art. 32, 34 und 36 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II, S. 1218) beachten. |
§ 4 Form des Auftrags
1. |
1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form. 2Es genügt die mündliche Erklärung des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle, die den Auftrag vermittelt. 3Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind jedoch aktenkundig zu machen. |
2. |
1Dem ausdrücklichen Auftrag ist es in der Regel gleich zu achten, wenn die Schriftstücke, die sich auf den Auftrag beziehen, in dem Abholfach des Gerichtsvollziehers in der Geschäftsstelle oder in der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge niedergelegt werden. 2Satz 1 gilt nicht für Aufträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. |
§ 5 Verhalten bei Entgegennahme des Auftrags
1. |
Bei der Entgegennahme von Aufträgen muss der Gerichtsvollzieher mit der nach den Umständen des Falles gebotenen Vorsicht verfahren, um zu verhindern, dass er über die Person des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten getäuscht wird (vgl. auch § 111 Nr. 1). |
2. |
1Auf die Echtheit der Unterschrift unter einem Schriftstück darf er sich in der Regel verlassen. 2Er ist jedoch zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn Anhaltspunkte für eine Fälschung vorhanden sind. |
3. |
1Die Übernahme eines Auftrags ist abzulehnen, wenn der Auftrag mit den bestehenden Vorschriften unvereinbar ist. 2Von der Ablehnung ist der Auftraggeber unter Bekanntgabe der Gründe zu benachrichtigen. |
§ 6 Zeit der Erledigung des Auftrags
1Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden. 2Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. 3Er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. 4Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der vorzunehmenden Amtshandlung ergeben; dies gilt insbesondere für die Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, für Proteste, Benachrichtigungen des Drittschuldners nach § 845 ZPO und für Zustellungen, durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Frist gewahrt werden soll. 5Aufträge, deren eilige Ausführung von der ...
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