1.

1Der Gerichtsvollzieher muss die getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufheben oder die Zwangsvollstreckung einstellen oder beschränken, wenn ihn der Gläubiger hierzu anweist, z. B. wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt oder ihn einschränkt oder wenn er gepfändete Gegenstände freigibt.

2Die Anweisung des Gläubigers ist aktenkundig zu machen; sie ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsvollziehers zu erklären oder vom Gerichtsvollzieher in seinen Handakten zu vermerken. 3Bei telegrafischer oder telefonischer Anweisung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren und nötigenfalls vor Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen eine schriftliche oder mündliche Bestätigung zu fordern (vgl. auch § 5).

 

2.

1Stundet der Gläubiger dem Schuldner die geschuldeten Leistungen, so bleiben bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen bestehen. 2Für die Akten- und Listenführung gelten die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung über die Behandlung und Überwachung ruhender Vollstreckungsaufträge, wenn der Gläubiger eine Frist von unbestimmter Dauer oder von mehr als sechs Monaten gewährt.

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