Während des Vergleichsverfahrens ergeben sich aus der Vergleichsordnung folgende Richtlinien für den Gerichtsvollzieher:
2. |
Nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens lehnt der Gerichtsvollzieher neue Vollstreckungsaufträge ab, falls der Gläubiger an dem Vergleichsverfahren beteiligt ist oder einem beteiligten Gläubiger gleichsteht (ausgeschlossene Ansprüche gem. §§ 29,113 Nr. 7 VerglO); im Übrigen ist die Zwangsvollstreckung während des Vergleichsverfahrens für Ansprüche, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sowie für Ansprüche der nicht beteiligten Gläubiger zulässig. 2Ferner dürfen Gläubiger, die im Konkurs abgesonderte Befriedigung beanspruchen können (§§ 47 - 51 KO), in die Gegenstände vollstrecken, die der abgesonderten Befriedigung dienen. 3Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche Sicherungen kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, die durch eine Zwangsvollstreckung später als am 30. Tage vor der Stellung des Eröffnungsantrags (Sperrfrist) erworben worden sind (§ 28 VerglO). 4Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Antragstellung nicht mitgezählt. |
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