Während des Vergleichsverfahrens ergeben sich aus der Vergleichsordnung folgende Richtlinien für den Gerichtsvollzieher:

 

1.

Macht der Schuldner geltend, dass er bei dem Vergleichsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt hat, so beachtet der Gerichtsvollzieher dies nur, wenn ihm eine Entscheidung des Vergleichsgerichts vorgelegt wird, durch welche die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird.

 

2.

Nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens lehnt der Gerichtsvollzieher neue Vollstreckungsaufträge ab, falls der Gläubiger an dem Vergleichsverfahren beteiligt ist oder einem beteiligten Gläubiger gleichsteht (ausgeschlossene Ansprüche gem. §§ 29,113 Nr. 7 VerglO); im Übrigen ist die Zwangsvollstreckung während des Vergleichsverfahrens für Ansprüche, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sowie für Ansprüche der nicht beteiligten Gläubiger zulässig. 2Ferner dürfen Gläubiger, die im Konkurs abgesonderte Befriedigung beanspruchen können (§§ 47 - 51 KO), in die Gegenstände vollstrecken, die der abgesonderten Befriedigung dienen. 3Dabei ist jedoch zu beachten, dass solche Sicherungen kein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, die durch eine Zwangsvollstreckung später als am 30. Tage vor der Stellung des Eröffnungsantrags (Sperrfrist) erworben worden sind (§ 28 VerglO). 4Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Antragstellung nicht mitgezählt.

 

3.

Schwebende Zwangsvollstreckungen, durch die ein Vergleichsgläubiger oder ein ausgeschlossener Gläubiger innerhalb der Sperrfrist eine Sicherung erlangt hat, bei denen insbesondere die Pfändung nach Beginn der Sperrfrist vorgenommen worden ist, sind kraft Gesetzes bis zur Rechtskraft der Entscheidung eingestellt, die das Vergleichsverfahren abschließt. 2Solche Zwangsvollstreckungen setzt der Gerichtsvollzieher daher nicht fort.

 

4.

Ist dem Gerichtsvollzieher die Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht nachgewiesen oder sonst bekannt geworden, so hat er, soweit dies ohne Verzögerung der Zwangsvollstreckung möglich ist, durch Nachfrage bei dem Vergleichsgericht festzustellen, ob das Verfahren eröffnet ist. 2Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, ob der Gläubiger von der Vollstreckungsbeschränkung betroffen wird, so empfiehlt es sich, den Antrag abzulehnen oder im Fall zu Nr. 3 die Zwangsvollstreckung nicht fortzusetzen und den Gläubiger auf den Weg der Erinnerung an das Vollstreckungsgericht zu verweisen.

 

5.

Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen oder auf andere Weise bekannt, dass ein Vergleich zustande gekommen und bestätigt worden ist oder dass nach Versagung der Bestätigung oder nach Einstellung des Verfahrens der Anschlusskonkurs eröffnet worden ist, so hat er im Fall zu Nr. 3 die erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Der Gerichtsvollzieher muss dies jedoch dem Gläubiger eine Woche vorher ankündigen.

 

6.

Wird dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen oder auf andere Weise bekannt, dass nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs oder nach Einstellung des Verfahrens die Eröffnung des Konkurses abgelehnt worden ist, so kann er die für die Dauer des Vergleichsverfahrens einstweilen eingestellten Zwangsvollstreckungen nunmehr fortsetzen. 2Es empfiehlt sich, insoweit vorher eine Entschließung des Gläubigers einzuholen.

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