Kommentar

Ein Student ist neben seinem Studium bei der beklagten Firma mit einem Bruttolohn von monatlich 350 DM bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 7 Stunden beschäftigt. In dieser geringfügigen Beschäftigung ist er nicht krankenversicherungspflichtig . Er ist gleichzeitig Student und als solcher zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endete nach Vollendung des 30. Lebensjahres. Er versicherte sich daraufhin in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiter und war insofern seit dem 1. 1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs- und beitragspflichtig ( Geringfügige Beschäftigung ). Der Student beanspruchte von seinem Arbeitgeber für die Zeit ab 1. 1. 1995 die Zahlung eines Zuschusses zum Beitrag für die Pflegeversicherung. Der Zuschuß wurde nach der Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung gefordert. Das BSG verneinte die Zuschußpflicht des Arbeitgebers. Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI haben nicht alle Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sondern lediglich diejenigen, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind. Zu diesem Personenkreis gehört der geringfügig Beschäftigte und als solcher in der Krankenversicherung versicherungsfreie Kläger nicht . Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI stimmt im Wortlaut weitgehend mit § 257 Abs. 1 SGB V überein. Beide Vorschriften regeln den Anspruch auf einen Beitragszuschuß für die Beschäftigten, die ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst zahlen müssen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist jedoch im Gegensatz zu § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V der Beitragszuschuß allerdings nicht ausdrücklich auf diejenigen begrenzt, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind. Die Vorschrift hat aber dasselbe Regelungsziel und denselben Inhalt ( Sozialversicherungspflicht ).

Diejenigen Versicherten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, ihr aber als freiwillige Mitglieder angehören, sind nur noch über § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie werden in der Pflegeversicherung beitragsrechtlich wie freiwillig Krankenversicherte behandelt. Für alle diejenigen, die aufgrund der Neuregelungen des SGB V wegen eines vorrangigen Versicherungsfreiheitstatbestands in einer abhängigen Beschäftigung versicherungsfrei wurden, ist die hälftige Beitragslast des Arbeitgebers oder ein Zuschuß ersatzlos weggefallen . Insoweit wurde der Arbeitgeber entlastet . Durch den Umstand, daß nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherte der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuß durch den Arbeitgeber.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 RBSG, Urteil v. 04.06.1998, B 12 P 2/97.

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