Leitsatz

Wird das Gericht - wie im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren - nur aufgrund eines Antrags tätig, so haftet der Antragsteller für die Kosten aller Maßnahmen, die das Gericht zur ordnungsgemäßen Erledigung des beantragten Geschäfts vornimmt, auch wenn er einzelne Handlungen, etwa eine Beweisaufnahme, nicht besonders beantragt hat.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer begehrte die Ungültigerklärung verschiedener Beschlüsse zur Speicherisolierung und Schalldämmung einer Wohnung. Das Amtsgericht hatte zu der Frage des Vorliegens von Geruchs- und Geräuschimmissionen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen davon abhängig gemacht, dass der anfechtende Wohnungseigentümer Vorschuss leistet, was dieser auch getan hatte. Nachdem der Sachverständige mitgeteilt hat, dass der eingezahlte Betrag nicht ausreicht, hatte das Amtsgericht von dem Wohnungseigentümer weiteren Vorschuss angefordert. Hiergegen setzte sich der Wohnungseigentümer zur Wehr und war der Auffassung, die entsprechenden Kosten seien von den übrigen Wohnungseigentümern vorzuschießen. Diese Auffassung ist selbstverständlich falsch. Denn die entsprechende Vorschussbeziehungsweise Kostentragungspflicht ergibt sich bereits direkt aus der Kostenordnung. Hiernach ist zur Zahlung der Kosten bei Geschäften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind, derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit des Gerichts veranlasst hat.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.05.2007, 3 W 197/06

Fazit:

Diese Entscheidung ist noch zum wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren unter dem Geltungsbereich des FGG ergangen. Seit Inkrafttreten des WEG-Änderungsgesetzes am 1. Juli 2007 sind wohnungseigentumsrechtliche Verfahren, die ab Inkrafttreten erstinstanzlich anhängig geworden sind, solche der echten streitigen Gerichtsbarkeit unter Geltung der Verfahrensordnung der ZPO. An oben genannten Grundsätzen ändert dies freilich nichts, da auch nach dem Gerichtskostengesetz der Kläger einer entsprechenden Kostenhaftung unterliegt.

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