Leitsatz

Bei wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen, handelt es sich um Antragsverfahren i. S. v. § 8 KostO. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, die Antragsschrift nicht vor Eingang des Vorschusses zuzustellen. Ein Antragsteller kann Zustellung seines Antrags ohne Vorschussleistung nicht mit der Begründung verlangen, seine Sache sei von besonderer Bedeutung und Eilbedürftigkeit.

 

Fakten:

Mit entsprechendem Antrag begehrten einige Wohnungseigentümer die gerichtliche Abberufung des Verwalters.

Zugleich hatten sie beantragt, von einer Vorschusserhebung hinsichtlich der Gerichtskosten abzusehen. Das Amtsgericht entsprach dem jedoch nicht, sondern setzte den Gegenstandswert fest und forderte die Einzahlung einer Gerichtsgebühr ein. Da die antragstellenden Wohnungseigentümer den angeforderten Betrag nicht zahlten, wurde der Antrag den übrigen Wohnungseigentümern durch das Gericht nicht zugestellt. Das Vorgehen des Amtsgerichts war nicht zu beanstanden. Nach der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 KostO haben die Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten ausreichenden Vorschuss an das Gericht zu zahlen. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts von der Einzahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Dies bedeutet, dass es regelmäßig gerechtfertigt ist, die Antragsschrift vor Eingang des Vorschusses nicht zuzustellen. Für eine "unbürokratische" Vorgehensweise zulasten der Staatskasse lässt die Vorschrift keinen Raum, denn der Staat ist keine kostenlose Bank des Antragstellers, auch nicht zur etwa nur kurzfristigen Zwischenfinanzierung.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2006, 14 Wx 52/05

Fazit:

Mit Einreichung eines Antrags beim Wohnungseigentumsgericht ist also der Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten wird der entsprechende Antrag dem Gegner nicht zugestellt und das Verfahren ruht. Eine wichtige Ausnahme hiervon gilt indes beim Beschlussanfechtungsverfahren. Die Zustellung entsprechender Anträge darf nicht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Denn bei einem Ruhen des Verfahrens wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses würde es in der Hand des Anfechtenden liegen, durch Nichtzahlung die Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses beliebig lang in der Schwebe zu halten, was nicht mit dem schützenswerten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer zu vereinbaren wäre, alsbald Klarheit darüber zu erhalten, ob ein Eigentümerbeschluss wirksam bleibt.

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