(1) 1Die Scheidungssache und die Folgesachen (§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivilprozeßordnung) gelten als ein Verfahren, dessen Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen sind. 2Eine Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 3§ 12 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.
(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers und deren Aufhebung nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Teil der Folgesache.
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