(1) Für das Verfahren

 

a)

vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung, der Insolvenzordnung, der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, dem Strafvollzugsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz,

 

b)

vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung,

 

c)

vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung,

 

d)

vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist,

 

e)

vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

 

(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind. 2Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.

 

(3)[2] Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten gelten auch für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz.

Bis 31.05.2004:

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten gelten auch für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Schriftzeichengesetz und dem Sortenschutzgesetz.

 

(4) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Zuvor geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Anzuwenden ab 02.01.2002.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz). Anzuwenden ab 01.06.2004.

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