§§ 1 - 11 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Für das Verfahren

 

a)

vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung, der Insolvenzordnung, der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, dem Strafvollzugsgesetz, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz,

 

b)

vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung,

 

c)

vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung,

 

d)

vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist,

 

e)

vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.

 

(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind. 2Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist.

 

(3)[2] Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten gelten auch für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz.

Bis 31.05.2004:

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten gelten auch für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Schriftzeichengesetz und dem Sortenschutzgesetz.

 

(4) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhebung von Kosten für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozeßordnung auch für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen. Zuvor geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes. Anzuwenden ab 02.01.2002.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz). Anzuwenden ab 01.06.2004.

§ 2 Kostenfreiheit

 

(1) 1In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. 2In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

 

(2) 1Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben in Kraft. 2Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

 

(3) 1Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. 2Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

 

(4) 1Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2Das gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.

[1] § 2 geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

§ 3 Sicherstellung und Vorauszahlung

In weiterem Umfang als die Prozeßordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

§ 4 Kostenansatz

 

(1) 1Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt

 

1.

die Kosten der ersten Instanz bei dem Gericht, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

 

2.

die Kosten des Rec...

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