(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Abs. 2 genannten Familien- und Lebenspartnerschaftssachen richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

 

(2) 1In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. 2In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der Lebenspartner einzusetzen. 3In Kindschaftssachen ist von einem Wert von 2 000 Euro auszugehen, in einer Scheidungsfolgesache nach § 623 Abs. 2, 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozeßordnung von 900 Euro. 4Der Wert darf nicht über 1 Million Euro angenommen werden; in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung darf er nicht unter 2 000 Euro angenommen werden.

 

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

[1] § 12 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts. Anzuwenden ab 02.01.2002.

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