Hinweis

Streitwert Räumungsklage: Jahresnettomiete

Der Streitwert für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten bei einer Räumungsklage bemisst sich grundsätzlich nach der Jahresnettomiete. Nebenkosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden (§ 41 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 GKG).

Gleiches gilt für den Streitwert im Verfahren zur Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Vermieter zur Abwehr verbotener Eigenmacht die eigenmächtige Räumung des Mietobjekts untersagt worden ist.[1]

Wird neben der Herausgabe und Räumung eines Grundstücks ausdrücklich und zusätzlich auch die Beseitigung der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten verlangt, erhöht sich der Streitwert der Räumungsklage um die für die Beseitigung erforderlichen Kosten.[2]

Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Wohnungsmiete ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete maßgebend; bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedriger Betrag maßgebend (§ 41 Abs. 5 GKG).

 
Hinweis

Beschwerdewert: Nettokaltmiete

Auch zur Bemessung des Werts der Beschwer, auf die es für die Zulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ankommt (mindestens 600 EUR nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ist die monatliche Nettokaltmiete zzgl. einer Betriebskostenpauschale und ohne eine abzurechnende Betriebskostenvorauszahlung sowie die Anzahl der streitigen Monate Mietdauer heranzuziehen.[3]

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 9.9.2010, I-24 W 63/10, MDR 2011 S. 217.

4.1 Einzelfälle Streitwert

  • Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von mehreren (hier: 4) fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Der Streitwert erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.[1]
  • Der Streitwert sowie der Wert der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.[2]
  • Schließen die Parteien im Räumungsrechtsstreit einen Vergleich über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, bemisst sich der Gegenstandswert für den Vergleich nach dem Jahreswert der Miete und nicht nach dem Abfindungsbetrag.[3]
  • Der Streitwert für eine Klage gegen den Mieter auf Unterlassen des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoss richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche.[4]
  • Ebenso ist der Streitwert für eine Klage auf Überlassung eines mitvermieteten, vom Vermieter aber nicht übergebenen Kellerraums auf den 3,5-fachen Wert des sich aus der Nichtüberlassung ergebenden Mietminderungsbetrags festzusetzen.[5]
  • Gleiches gilt für den Streitwert bei einer Feststellungsklage bzgl. einer Mietminderung: Dieser ist mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.[6]
  • Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ist mit der 3,5-fachen Jahresmiete (42-facher Monatsbetrag) des zu erwartenden Untermietzinses anzusetzen.[7]
  • Der Gebührenstreitwert einer auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete nach § 558 BGB gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem Jahreswert der begehrten Erhöhung. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht nicht nur über das vorgerichtliche, sondern auch über weitere – im Rechtsstreit nachgeholte oder nachgebesserte – Erhöhungsverlangen zu befinden hat. Vergleichen sich die Parteien im Rahmen eines auf die Erhöhung der Miete nach § 558 BGB gerichteten Rechtsstreits über innerprozessuale Vorfragen des Zustimmungsanspruchs, die vorprozessual nicht im Streit standen (hier: Vermieterstellung eines von mehreren Klägern), erhöht dies nicht den Vergleichswert.[8]
  • Bei einem Streit um die Berechtigung des Mieters zur (nichtgewerblichen) Hundehaltung beträgt der Streitwert 600 DM[9]; bei Haltung von 2 Katzen 800 DM.[10]
  • Auch der Streitwert für eine Feststellungsklage des Mieters, dass eine Mieterhöhungserklärung nach einer Modernisierung unwirksam ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag der Erhöhung. Diese Vorschrift ist nicht nur auf Klagen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB (Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete) anwendbar, sondern aus sozialen Gründen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auf alle Prozesse um eine Mieterhöhung, um den Wohnraummieter vor einer zu hohen Kostenbelastung zu schützen.

    Bei der Fes...

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