OFD Hannover, Verfügung v. 26.11.1997, S 7381 - 1 - StH 531/S 7390 - 1 - StO 354

 

I. Allgemeines

Das FA kann einem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs seines Geschäfts eine unmittelbare Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, auf Antrag nach Maßgabe des § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewähren. Einzelheiten hierzu sowie über zulässige Verfahren ergeben sich aus Abschnitt 259 UStR 1996. Im Vordruck „USt M 1 – Merkblatt Trennung der Bemessungsgrundlagen” sind die üblichen Verfahren wie folgt dargestellt:

1. Beispiel 1 stellt die Ermittlung der Bruttoumsätze für die maßgebliche Warengruppe (begünstigte oder nichtbegünstigte Waren) durch Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes dar (entsprichtAbschn. 259 Abs. 13 UStR). Die rechnerische Ermittlung der Bruttoumsätze für die andere Warengruppe erfolgt durch Differenzmethode, z.B.

  Wareneinkauf 7%
* gewogener Durchschnittsaufschlagsatz
= rechnerisch ermittelter Bruttoumsatz 7%
  Tatsächlicher Bruttogesamtumsatz (Differenzmethode)
./. rechnerisch ermittelter Bruttoumsatz 7%
= Bruttoumsatz zu 15%

2. Die rechnerische Ermittlung der tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufspreise für die maßgebliche Warengruppe (begünstigte oder nichtbegünstigte Waren) kann auch anhand tatsächlicher oder üblicher Aufschläge erfolgen. Im Beispiel 2 wird dargestellt, wie die Ermittlung für jede einzelne maßgebliche Warengruppe vorgenommen wird (entsprichtAbschn. 259 Abs. 8 UStR), im Beispiel 3 erfolgt sie zusammengefaßt für Gruppen von Waren mit gleichen Aufschlagsätzen (entsprichtAbschn. 259 Abs. 10 UStR).

Die rechnerische Ermittlung der Bruttoumsätze für die jeweils andere Warengruppe erfolgt durch Differenzmethode wie in Nr. 1.

3. Im Beispiel 4 erfolgt die rechnerische Ermittlung der tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufspreise für beide Warengruppen (begünstigte und nichtbegünstigte Waren) anhand tatsächlicher oder üblicher Aufschläge. Die Aufteilung der tatsächlichen Bruttoumsätze wird im Verhältnis der rechnerisch ermittelten Verkaufspreise vorgenommen.

 

II. Genehmigung

 

1. Vordruckmuster

Für die Genehmigung der Erleichterungen ist das Vordruckmuster „USt (S) 2 – Erleichterung für die Trennung der Entgelte und Teilentgelte” vorgesehen.

 

2. Antragsablehnung bei Einsatz elektronischer Registrierkassen

Eine erleichterte Trennung der Entgelte darf dem Unternehmer nicht genehmigt werden, wenn ihm die genaue Ermittlung der zum ermäßigten und allgemeinen Steuersatz steuerpflichtigen Umsätze zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer eine elektronische Registrierkasse verwendet, mit der die den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Verkäufe besonderen Warengruppentasten zugeordnet, gespeichert und über Warengruppenberichte ausgelesen werden können.

Vor der Genehmigung einer erleichterten Trennung der Entgelte ist deshalb in geeigneter Weise festzustellen, ob der Antragsteller eine Kasse im vorgenannten Sinne einsetzt.

 

III. Bedeutung der Warenbestände

 

1. Erwerb oder Neugründung eines Unternehmens

Bei Erwerb oder Neugründung eines Unternehmens, das ein Aufschlagsverfahren im Sinne des Abschn. 259 Abs. 8 bis 15 UStR anwenden will (siehe hierzu auch die Beispiele in Abschnitt I.), ist der Warenanfangsbestand in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nichtbegünstigten Umsätze einzubeziehen. Diese Berechnung ist für den ersten Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, der nach der Übertragung der Warenbestände bzw. der Betriebseröffnung endet Abschn. 259 Abs. 6 UStR).

Danach ergibt sich z.B. im Fall der rechnerischen Ermittlung der begünstigten Umsätze unter Berücksichtigung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes für den ersten Voranmeldungszeitraum folgende Formel:

Beispiel:

Ein Unternehmen wird zum 1.1.1997 neu gegründet. Umsatzermittlung für 1/1997:

  Wareneinkauf in 1/1997 zu 7%
+ Warenanfangsbestand zu 7% am 1.1.1997
= Zwischensumme
* gewogener Durchschnittsaufschlagsatz
= für 1/1997 rechnerisch ermittelter Bruttoumsatz zu 7%
  Tatsächlicher Bruttogesamtumsatz in 1/97
./. für 1/97 rechnerisch ermittelter Bruttoumsatz zu 7%
= Bruttoumsatz zu 15% für 1/97

(siehe auch Beispiel 1 im Vordruck USt 1 M bzw. Abschn. I.1.)

Diese Verfahrensweise unterstellt für Zwecke einer erleichterten Trennung, daß der gesamte Bestand an (übernommenen bzw. erworbenen) begünstigten Waren nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums veräußert ist (Bestand an 7%igen Waren zum 31.1.1997: 0 DM). Die darin liegende Ungenauigkeit bewegt sich innerhalb der zulässigen Schätzungstoleranz des § 63 Abs. 4 UStDV.

 

2. Wechsel der Trennungsmethode

Wechselt in einem Fall der Nr. 1 der Unternehmer zulässigerweise die Trennungsmethode, muß der im Zeitpunkt des Wechsels vorhandene Bestand an Waren der maßgeblichen Gruppe aus der rechnerischen Umsatzermittlung für den letzten Voranmeldungszeitraum vor dem Wechsel herausgerechnet werden ( BFH-Urteil vom 11.6.1997, XI R 18/96, BStBl 1997 II S. 633). Für den erste...

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