(1) Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats — einschließlich der Gemeinschaftsmarkengerichte — können in bezug auf eine Gemeinschaftsmarke oder die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für eine nationale Marke vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

 

(2) 1Ein Gemeinschaftsmarkengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 93 Absätze 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbehaltlich des gegebenenfalls gemäß Titel III des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens erforderlichen Anerkennungs- und Vollstrekkungsverfahrens in einem jeden Mitgliedstaat anwendbar sind. 2Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.

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