Leitsatz

Der Verwalter von Wohnungseigentum kann nicht durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt werden, eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche an einen Dritten aufzulassen, auch wenn sich alle Eigentümer dazu verpflichtet haben.

 

Fakten:

Der Verwalter wurde durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche zu veräußern. Dies ist indes nicht möglich. Räumt § 27 Abs. 3 WEG dem Verwalter gesetzliche Vertretungsmacht für die Eigentümergemeinschaft ein, sind davon Verfügungen über das Gemeinschaftseigentum nicht umfasst. Die Ermächtigung durch Mehrheitsbeschluss muss Angelegenheiten betreffen, die einen Gemeinschaftsbezug aufweisen. Daran fehlt es, wenn sie sich auf individuelle Rechte bezieht. Und hierzu gehören Verfügungen über das Gemeinschaftseigentum der Eigentümer, das diesen in Bruchteilsgemeinschaft, persönlich zugeordnet ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 22.01.2010, 34 Wx 125/09

Fazit:

Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum betri Rechte, die dem Verband nicht zustehen. Insbesondere handelt es sich nicht um Pflichten, die der Verband anstelle der Eigentümer ausüben kann. So ist es ausgeschlossen, die Verfügungsmacht über das Miteigentum durch Mehrheitsbeschluss dem Verband übertragen zu können.

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