(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz vorgeschrieben sind.
(2) Im Anhang sind ferner anzugeben und zu erläutern:
1. |
die auf die Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, |
3. |
Trägerschaften bei Sparkassen, sofern diese nicht bilanziert sind, |
4. |
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, |
5. |
Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten, |
6. |
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrags, |
9. |
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften, |
10. |
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrags, |
11. |
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben, |
12. |
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen, |
14. |
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben aus fertig gestellten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen, |
16. |
die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, |
18. |
in welchen Fällen aus welchen Gründen die lineare Abschreibungsmethode nicht angewendet wurde, |
19. |
Veränderungen der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, |
20. |
sofern die folgenden Angaben nach § 90 Abs. 2 GemO nicht bereits im Beteiligungsbericht dargestellt werden, Name und Sitz der Organisationen, deren Anteile zu mindestens 5 v. H. der Gemeinde oder einer für Rechnung der Gemeinde handelnden Person gehören; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden, |
21. |
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet, |
22. |
die durchschnittliche Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr, |
23. |
mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen die Mitglieder des Gemeinderats, auch wenn sie diesem im Haushaltsjahr nur zeitweise angehört haben. |
(3) 1Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 20 und 21 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. 2Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4) Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.
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