(1) Im Gesamtanhang sind zu den Posten der Gesamtbilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie zu den Posten der Gesamtfinanzrechnung die angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann.
(2) 1Abweichungen von bisher angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden sind anzugeben und zu begründen. 2Deren Einfluss auf die Lage der Gemeinde ist gesondert darzustellen.
(3) Die Anwendung von zulässigen Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist im Einzelnen anzugeben.
(4) Dem Gesamtanhang ist eine Übersicht über sämtliche unmittelbaren und mittelbaren gemeindlichen Beteiligungen von mindestens 5 v. H. an Tochterorganisationen, jeweils unter Angabe von Name, Sitz, Gegenstand, Beteiligungsverhältnis und Höhe des gemeindlichen Anteils, beizufügen.
(5) Im Gesamtanhang sind ferner Angaben zu machen:
1. |
zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises, |
2. |
zur Nichteinbeziehung von Beteiligungsbesitz in den Gesamtabschluss; der Beteiligungsbesitz ist zu benennen und die Nichteinbeziehung zu begründen, |
3. |
zu Trägerschaften bei Sparkassen, |
4. |
zu den Grundlagen für die Umrechnung in Euro, sofern der Gesamtabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, |
5. |
über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten, |
7. |
zu Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Geschäften, |
10. |
zur durchschnittlichen Zahl der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Haushaltsjahr, |
11. |
über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, |
12. |
über wesentliche Veränderungen der Gesamtfinanzrechnung, |
13. |
zu Tochterorganisationen, die entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind (assoziierte Tochterorganisationen):
die Angaben nach den Buchstaben a und b können entfallen, wenn diese im Beteiligungsbericht gemacht werden, |
14. |
zur erstmaligen Einbeziehung von Tochterorganisationen entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuchs:
|
(6) Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 5 können unterbleiben, wenn sie für die Darstellung der Gesamtvermögens-, -finanz- und -ertragslage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind.
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