(1) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. 2Für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 7a gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen.

 

(2)[1] Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

 

1.

für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12[2] [Bis 25.02.2013: § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 11] die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;

 

2.

für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13[3] [Bis 25.02.2013: § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 12] die Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäftsund kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen. Hierzu gehört auch die Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für die Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen;

 

3.

Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen;

 

4.

geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet und sich nicht selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. Die Personalkontroll- und Beurteilungssysteme des Verpflichteten sollen grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverlässigkeit betreffende Überprüfung der Beschäftigten gewährleisten.

Vom 09.03.2011 bis 29.02.2012:

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.

die Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und

2.

die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

 

(3) 1Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13[4] [Bis 25.02.2013: § 2 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder Nr. 12] seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. 2Die nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und Aufbewahrungen nach § 8 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 3Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) 1Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13[5] [Bis 25.02.2013: § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 12] einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. 2Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbe...

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