Leitsatz

Das OLG Koblenz hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen eine begründete Anhörungsrüge in einem Rechtsstreit über Unterhalt für das Fortsetzungsverfahren hat.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute und stritten um den Trennungsunterhalt. Das AG hat den Beklagten zu Unterhaltszahlungen an die Klägerin in unterschiedlicher Höhe ab Oktober 2008 verurteilt.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Beide Parteien rügten in dem Urteil enthaltene Fehler. Beide beantragten Berichtigung und Ergänzung des Urteils und erhoben (teilweise hilfsweise) Gehörsrüge.

Der Beklagte machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil der Senat zu Unrecht die Behauptung der Klägerin, sie zahle seit Juli 2009 einen Krankenversicherungsbeitrag von 16,15 EUR monatlich für eine Zusatzversicherung, als unstreitig angesehen habe, obgleich die Zahlung bestritten gewesen sei. Obwohl die Klägerin diese Ausgabe nicht belegt habe, sei sie dennoch zu ihren Gunsten im Urteil berücksichtigt worden. Ferner habe der Senat die Höhe der erzielbaren Nettoeinkünfte der Klägerin fehlerhaft berechnet und die ehelichen Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt sowie den Halbteilungsgrundsatz missachtet.

 

Entscheidung

Das OLG hat sein vorangegangenes Berufungsurteil teilweise berichtigt, teilweise ergänzt und auf die Gehörsrüge des Beklagten teilweise geändert und insgesamt neu gefasst.

Berichtigt wurde das Urteil hinsichtlich aufgetretener Schreib- und Rechenfehler. Die Ergänzung betraf den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch, der trotz entsprechenden Antrages übergangen worden war.

Die Gehörsrüge des Beklagten führte zu einer geänderten Unterhaltsberechnung. Das Einkommen der Klägerin sei nicht mehr um eine monatliche Prämie von 16,50 EUR für eine Krankenzusatzversicherung zu verringern, da diese Ausgabe nicht belegt worden sei.

Allerdings führe die Anhörungsrüge des Beklagten nicht zu einer völligen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, sondern nur zu einer Korrektur in dem von der Rüge betroffenen Teilbereich.

Das OLG vertrat die Auffassung, mit der Anhörungsrüge könne nicht geltend gemacht werden, die rechtliche Würdigung des Berufungsurteils sei fehlerhaft.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 26.05.2010, 13 UF 457/09

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