Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 22.09.2009; Aktenzeichen 217 C 160/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.06.2012; Aktenzeichen VIII ZR 268/11)

 

Tenor

Auf die Gehörsrüge des Beklagten wird im Fortsetzungsverfahren das Urteil der Kammer vom 11.11.2010 - 1 S 308/09 - mit den Ergänzungen aus dem Beschluss vom 24.05.2011 - 1 S 308/09 - aufrechterhalten.

Die Kosten des Fortsetzungsverfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Beklagte ist aufgrund eines mündlichen Mietvertrages seit dem 01.01.1986 Mieter einer Wohnung im Haus M-Straße in Köln, 2. OG.

Zwischen den Parteien waren bereits zahlreiche Rechtsstreite anhängig.

Der Beklagte nutzt den Dachboden des Hauses M-Straße zur Lagerung von persönlichen Dingen. Nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben vom 27.11.2008 eine Beseitigungsaufforderung mit Fristsetzung zugesandt hatte, ließ sie den Dachboden im Januar 2009 räumen, die Gegenstände auflisten und sodann einlagern. Der Beklagte holte sodann einen Teil seiner Gegenstände ab, die er erneut auf dem Dachboden einlagerte. Wechselseitig gestellte Strafanträge der Parteien in diesem Zusammenhang führten jeweils zur Verfahrenseinstellung der Strafverfahren.

Darüber hinaus hat der Beklagte im Treppenhaus ein Schuhregal und im Heizungskeller ein Fahrrad abgestellt; Beseitigungsaufforderungen der Klägerin blieben erfolglos.

Der Beklagte zahlt die Miete unter Vorbehalt. In den Monaten September 2007, Januar, März, Juli, September 2008 sowie Januar 2009 zahlte er keine Miete, sondern erklärte insoweit die Aufrechnung mit ihm nach seiner Auffassung zustehenden Gegenansprüchen.

Mit Schreiben vom 20.02.2009 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen der Zahlungsrückstände, hilfsweise ordentlich wegen berechtigten Interesses und forderte den Beklagten zur Rückgabe der Wohnung bis zum 02.03.2009 auf. Der Beklagte gab die Wohnung nicht zurück.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Räumung und Herausgabe der Wohnung, die Räumung des Dachbodens sowie die Entfernung der Schuhregals im Treppenhaus.

Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf den Zahlungsrückstand sowie der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Der Beklagte behauptet, Rückstände seien nicht gegeben, da ihm gegenüber den offenen Mieten Gegenansprüche gegen die Klägerin wegen Minderungsrechten wegen einer Lärmbelästigung durch Hundegebell, fehlender Verfugung der Fliesen, Ausfalls der Wasser- und Heizungsversorgung am 09.10.2007, des Nutzungsentzugs des Fahrradabstellplatzes im Keller zustehe; damit erklärt er die Aufrechnung.

Mit Urteil vom 22.09.2009 hat das Amtsgericht Köln - 217 C 160/09 - der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung, Entfernung der Gegenstände vom Dachboden und des Schuhregals verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Mit Urteil vom 11.11.2010 - 1 S 308/09 - hatte das Landgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22.09.2009 - 217 C 160/09 - zurückgewiesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 26.11.2010 zugestellt worden.

Mit dem am 10.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 08.12.2010 hat der Beklagte - unter anderem - die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321 a ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt.

Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass das Landgericht im Urteil vom 11.11.2010 bei der Überprüfung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Klägerin am 20.02.2009 ein kündigungsrelevanter Mietrückstand bestand, einen Gegenanspruch wegen entstandener Transportkosten zu seinen Gunsten zwar in Höhe von 455,80 € festgestellt, aber in der Abrechnung nicht berücksichtigt habe. Dieser führe dazu, dass ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten gerade nicht mehr gegeben sei. Damit könne das Urteil des Amtsgerichts Köln nicht aufrechterhalten bleiben.

Eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, da der genannte Schadensersatzanspruch von 455,80 € dem Beklagten jedenfalls zustehe. Eine Beweisaufnahme komme allenfalls zu dem weiteren Betrag von 161,36 € wegen in diesem Zusammenhang entstandenen eigenen Aufwendungen in Betracht, den das Landgericht fälschlicherweise nicht anerkannt habe.

Er ist der Ansicht, im Verfahren nach § 321 a ZPO könne nur die von ihm als fehlend gerügte Gegenforderung in Höhe von 455,80 € sowie des weiteren Teilbetrages von 161,36 € überprüft werden. Die Einbeziehung weiterer unrichtig bewerteter Rechnungsposten zugunsten der Klägerin scheitere daran, dass diese zum einen selbst keine rechtzeitige Gehörsrüge erhoben habe und zum anderen der Beklagte selbst seine Rüge auf die genannten Beträge von 455,80 € und 161,36 € beschränkt habe.

Wenn aber die gesamte Berechnung der Mietrückstände zu überprüfen sei, dann seien auch die weiteren Rechtsfehler im Urteil vom 11.11.2010 zu korrigieren.

Ein anderes Rechtsmittel stehe ihm nicht zur Verfügung, weil unter Annahme einer monatlichen Nettomiete von 405,71 € der Wert der 3 1/2 - fachen Jahresmiete nur 17.039,82 € betrage und...

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