Deshalb sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch sog. ideelle, d. h. ästhetische oder optische Einwirkungen (Belästigungen), wie etwa der Anblick eines benachbarten unaufgeräumten Lagerplatzes für Baumaterialien[1] nach § 907 BGB im Allgemeinen nicht abwehrfähig.

Allerdings sollen nach Meinung des BGH in besonders krassen Fällen Abwehransprüche nicht ausgeschlossen sein.[2]

 
Praxis-Beispiel

"Müllplatz" an Grundstücksgrenze

Gestützt auf diese Rechtsmeinung hat das Amtsgericht Münster einen Beseitigungsanspruch des Nachbarn aus den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB in einem Fall anerkannt, in dem ein Grundstückseigentümer sozusagen provokativ unmittelbar an seiner Grundstücksgrenze eine blaue Regentonne, einen weißen und einen schwarzen Eimer, zerbrochene Gehwegplatten, Ziegelsteine und Betonsteine so abgelagert hatte, dass sie verdeckt für ihn nur von der Nachbarseite aus zu sehen waren.[3]

Diese Argumentation ist auch im Rahmen des § 907 Abs. 1 BGB von Bedeutung, weil der Maßstab der Unzulässigkeit bzw. Zulässigkeit von Einwirkungen bei § 907 BGB kein anderer als bei § 906 BGB ist.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 7.3.1969, V ZR 169/65, NJW 1969, 1208.

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