Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die blaue Regentonne, den weißen Eimer, den schwarzen Eimer, die zerbrochenen Gehwegplatten, Ziegelsteine und Betonsteine sowie 14 Ziegelsteine, die vor dem Hause … an der Grenze zum Grundstück … in 4400 Münster gelegen sind, zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentum er benachbarter Hausgrundstücke. In der Vergangenheit ist es zwischen den Parteien bereits wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Grundstücksgrenze und der Beachtung nachbarrechtlicher Vorschriften gekommen. Unter anderem begehrte der Kläger von den Beklagten die Beseitigung einer auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlegten Reihe von Gartenplatten, weil diese ca. 5 cm auf das Grundstück des Klägers überragten. Die Beklagten entfernten diese Platten von der Grundstücksgrenze und ließen sie auf ihrem Grundstück hart an der Grenze zum Grundstück des Klägers liegen. Weiterhin stellten sie die im Klageantrag genannten Gegenstände an der Grundstücksgrenze ab und errichteten unmittelbar dahinter einen Palisadenzaun, so daß die genannten Gegenstände nur noch von der Grundstücksseite des Klägers aus zu sehen sind.

Der Kläger behauptet, durch die von den Beklagten nahe der Grundstücksgrenze abgelegten Gegenstände würden Ratten und Ungeziefer angezogen. Im übrigen ist er der Auffassung, daß sein ästhetisches Empfinden durch die häßliche und abstoßende „Müllkippe” empfindlich gestört werde. Er behauptet weiterhin, die Gegenstände seien von den Beklagten lediglich des wegen dort abgelegt worden, um ihn zu schikanieren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Müllkippe, bestehend aus einer blauen Regentonne, einem weißen Eimer, einem schwarzen Eimer, zerbrochenen Gehwegplatten, zerbrochenen Ziegelsteinen, zerbrochenen Betonteilen und 14 Ziegelsteinen vor dem Haus 4400 Münster, … zwischen den Grundstücken … zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagten bestreiten, daß durch die genannten Gegenstände Ratten und Ungeziefer angezogen würden. Sie bestreiten weiterhin, daß das Abstellen der Gegenstände geschehen sei, um den Kläger zu schikanieren. Im übrigen vertreten die Beklagten die Auffassung, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 I BGB.

Diesem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, daß der Kläger lediglich Miteigentümer des Grundstücks gemeinsam mit seiner Ehefrau ist. Gemäß § 1011 BGB kann nämlich jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen mit Ausnahme des Anspruchs auf Herausgabe. Insoweit ist der Kläger also auch allein aktivlegitimiert zur Geltendmachung des Anspruches aus § 1004 BGB.

Fraglich ist allerdings, ob § 1004 I BGB im vorliegenden Falle überhaupt anwendbar ist. Da die Beklagten die Behauptung des Klägers, Ratten und Ungeziefer würden durch die von den Beklagten hinterlassenen Gegenstände angezogen, bestritten haben, und der Kläger diesbezüglich keinen Beweis angetreten hat, war ein Anspruch gemäß § 1004 nur dann zu bejahen, wenn unter diese Vorschrift auch immaterielle Störungen wie z. B. Störungen des ästhetischen Empfindens zu subsumieren sind. Nach der nahezu einhelligen Meinung in der Rechtsliteratur ist § 1004 auch auf immaterielle Beeinträchtigungen anzuwenden (Palandt § 1004 Anm. 2 d; Soergel-Mühl § 1004 Rn. 8; Erman, 7. Aufl. § 1004 Rn. 13; Baur § 25 IV 2 b, cc, und JZ 69, 432; Wolff-Raiser § 53 I; Forkel: Immissionschutz Seite 35 ff.; Grunski in JurA 1970, 412 ff. und JZ 70, 785). Zurecht wird von den Literaturmeinungen darauf hingewiesen daß kein zwingender Grund besteht, den negatorischen Schutz aus § 1004 auf körperliche Einwendungen zu beschränken. Zumal im Hinblick auf die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sei es nicht gerechtfertigt, den das Eigentum beeinträchtigenden Charakter ideeller Immissionen, wie z. B. die Darbietung eines häßlichen oder abstoßenden Anblicks, schlechthin zu verneinen. Für diese Auslegung des § 1004 spricht zunächst schon der Wortlaut dieser Vorschrift, da darin ausdrücklich keinerlei Beschränkung auf materielle Beeinträchtigungen zu erkennen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1004 I BGB, daß der Gesetzgeber zunächst einmal alle Beeinträchtigungen außer der ausdrücklich erwähnten Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes als mit dem Beseitigungsanspruch verfolgbar erachtet hat. Im übrigen muß auch die Vorschrift des § 1004 I BGB heute im Lichte eines geänderten und verfeinerten Umweltbewußtseins gesehen werden. U...

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