Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beseitigungsverlangen bei ästhetischen Beeinträchtigungen durch Nachbarn. Zum Abwehranspruch gegen ästhetische Störungen

 

Orientierungssatz

1. Eine Verletzung des ästhetischen Empfindens des Nachbarn begründet für sich allein in der Regel noch keinen Abwehranspruch. Die Anwendung der §§ 906, 1004 BGB auf die Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens zu einer uferlosen und damit unvertretbaren Ausweitung (vgl BGHZ 51, 396).

2. Vorgänge oder Zustände auf einem Grundstück, die gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, können nicht mit Unterlassungsansprüchen und Beseitigungsansprüchen nach den BGB § 906, BGB § 1004 unterbunden werden. Ob das ausnahmslos, auch in besonders krassen Fällen gilt, bleibt mangels eines entsprechenden Sachverhalts unentschieden.

 

Normenkette

BGB §§ 906, 1004

 

Fundstellen

Haufe-Index 537965

NJW 1975, 170

NJW 1975, 826

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