Leitsatz

Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit der Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren im Scheidungsverfahren bezüglich einer nicht rechtshängig gewordenen Folgesache auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Der Antragsgegner war im Ehescheidungsverfahren von Rechtsanwältin D.-R. als ihm im Rahmen der ihm gewährten Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin vertreten worden, die hierfür Gebühren aus der Landeskasse erhalten. Das AG hatte den Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren auf 11.353,00 EUR festgesetzt.

Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens hatte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich 711,00 EUR begehrt. Rechtsanwältin D.-R. hatte den Antragsgegner auch in diesem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vertreten und in seinem Namen zu dem Antrag Stellung genommen. Das Unterhaltsverfahren war nicht rechtshängig geworden, nachdem sich die Parteien auf den nachehelichen Unterhalt geeinigt hatten.

Auf ihren Antrag vom 6.8.2009 hat das AG mit Beschluss vom 14.8.2009 gemäß § 11 RVG die vom Antragsgegner an Rechtsanwältin D.-R. zu erstattenden Kosten auf 561,65 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Gebühren dem Antrag entsprechend nach einem Streitwert für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt (711,00 EUR × 12 = 8.532,00 EUR) gemäß Nr. 3335 RVG-VV (1,0 Gebühren zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) berechnet.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, der das AG nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die zulässige Beschwerde für begründet und reduzierte den von dem Antragsgegner an seine Verfahrensbevollmächtigte zu erstattenden Kosten auf 142,80 EUR.

Das AG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Gebühr nach Nr. 3335 RVG-VV um eine selbständige Gebühr handele, die bei Rechtshängigkeit mit den Gebühren für das Hauptsacheverfahren zu verrechnen sei. Der Umstand, dass die Folgesache Ehegattenunterhalt nicht rechtshängig geworden sei, führe jedoch nicht dazu, dass eine Verrechnung nicht erfolgen könne. Nach § 16 Nr. 4 RVG handele es sich bei Scheidungssachen und Folgesachen um dieselbe Angelegenheit. Dies führe dazu, dass nicht anders zu verfahren sei als wenn lediglich für einen Teil einer beabsichtigten Leistungsklage Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre.

In einem derartigen Fall gehe nicht nach § 16 Nr. 2 RVG die zunächst entstandene 1,0 Gebühr nach dem Wert des PKH-Antrages i.H.v. 1,0 nach dem Wert des Klageantrages in der 1,3 Verfahrensgebühr für den Klageantrag auf. Vom Mandanten könne der Rechtsanwalt die Differenz verlangen, die sich nach Abzug der Wahlanwaltsgebühr aus dem Teil, für den PKH gewährt wurde, von der Wahlanwaltsgebühr aus dem Gesamtwert ergebe (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl. 2008, VV 3335, Rz. 65 m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2010, 10 WF 236/10

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